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Finanzlexikon: kaufmann

kaufmann

Kaufmann im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Für einen Kaufmann gelten die Rechte und Pflichten des HGB, für Nichtkaufleute gelten dagegen die Bestimmungen des Bürgerliches Gesetzbuch.

Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 01.07.1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt hierbei die bisherige Definition des Musskaufmanns und die Definition Kannkaufmann wurde aktualisiert.

Istkaufmann/Vollkaufmann

Istkaufmann ist jeder in das Handelsregister einzutragende oder eingetragene Gewerbetreibende, für die eine vollkaufmännische Betriebsführung notwendig ist.

Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist zwingend Kaufmann, der Eintrag in das Handelsregister ist nur deklaratorische Natur (wird öffentlich Bekannt gemacht).

Ob die Grösse des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, dies ist aber nicht starr geregelt. Durch die negative Formulierung im HGB besteht für den Unternehmer der nicht im Handelsregister eingetragen ist, die Nachweispflicht, in der er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist.

Für Forst- und Landwirtschaftliche Unternehmen gelten entsprechende Ausnahmen, hier ist nicht die Grösse des Unternehmens von Bedeutung. Der Unternehmer ist generell nur dann (Kann-)Kaufmann, wenn sich dieser in das Handelsregister eintragen läßt.

Für einen Kaufmann gelten die Rechte und Pflichten des HGB. Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma.

Zwingend Kaufleute sind juristische Personen, wie AG und GmbH. Die sogenannten Formkaufleute.

Die Kaufmannseigenschaft erlischt mit Aufgabe des Gewerbebetriebs und nicht durch Löschung im Handelsregister.

Nichtkaufmann

Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, für dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmännische Betriebsfuehrung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nicht in dass Handelsregister eingetragen. Für einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende Größe hat.


Musskaufmann (veraltet)

Der Begriff des Musskaufmann existiert rechtlich nicht mehr. Als Musskaufmann waren Gewerbebetriebe bezeichnet, die ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe betrieben haben. Bis zum 01.07.1998 wurde im § 1 Abs. 2 HGB beschrieben, was ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe ist:

1. Unternehmen, in denen Waren angeschafft und abgesetzt werden. 2. Lohnfabrikation 3. Versicherungen 4. Kreditinstitute 5. Transportunternehmen 6. Kommisions- und Speditionsgeschäft, Lagerhaltung 7. Verlage, Buchhandlung und Kunsthandlungen 8. Druckereien


Kannkaufmann (Kannkaufmann kraft Eintragung)

Kannkaufleute sind Personen, die nur Kraft Eintragung in das Handelsregisters zu Vollkaufleuten wurden. Es steht diesen Personen frei, ob eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen soll. Es handelt sich hierbei, um Unternehmer die einen Gewerbebetrieb betreiben, dem die Notwendigkeit für eine vollkaufmännische Betriebsführung fehlt (kleine Gewerbetreibende) oder wenn das Gewerbe im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig ist.

Kannkaufleute werden Kraft Eintrag der Firma in das Handelsregister zu Kaufleuten. (d. h. Kannkaufmann kraft Eintragung) Durch diesen Eintrag erhalten diese die Rechte und Pflichten nach dem HGB, ansonsten gelten die Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die Kaufmannseigenschaft für Kaufleute erlischt durch das Löschen des Eintrags im Handelsregister.


Sollkaufmann (veraltet)

Alle Gewerbetreibenden, die kein sogenanntes Grundhandelsgewerbe betrieben und auch nicht im Land- und Forstwirtschaftlichen Umfeld tätig waren, wurden als Sollkaufleute bezeichnet.

Ein Sollkaufmann war verpflichtet wenn er die beiden folgenden Kriterien erfuellte:

1. Betreiben eines Gewerbes 2. Dieses Gewerbe eine kaufmännische eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Beispiele für Sollkaufläute sind:

Hotels, Ehevermittler, Handwerksbetriebe

Formkaufmann

Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hierbei sind die sogenannten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemeint.

Sie sind Kaufmann Kraft Rechtsform ohne Rücksicht, ob diese tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben.

Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft als juristische Person erst durch die Eintragung in das Handelsregister existiert und aufgrund dieses Eintrags auch die Kaufmannseigenschaft erhält.

Die Frage, ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB, sondern aus den speziellen Regelungen (z.B. Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte nur früher Bedeutung, da er festlegt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern Vollkaufmann ist.

Die Formulierung des § 6 Abs. 2 HGB zeigt auch, dass Kapitalgesellschaften eigentlich juristische Personen sind.

Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:

* Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG
* Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG
* Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): § 278 Abs. 3 AktG

Außerdem:

* eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG)
* Europäische Interessen- und Wirtschaftsgemeinschaft nach deutschem Recht (EWIV): § 1 Halbsatz 2 EWIVG

Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird durch das Gesetz fingiert, d.h. es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Handelsgewerbe vorliegt.

Nach herrschender Lehre ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für die Eigenschaft als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, das die besonderen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen. Keine Formkaufleute sind daher die Vorgesellschaften wie die VorGmbH. Diese können jedoch nach § 1 ff. HGB Kaufleute sein.

Minderkaufmann (veraltet)

Der Minderkaufmann war früher in § 4 HGB geregelt. Diese Vorschrift wurde im Zuge der Reform des Handelsrechts 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) gestrichen.

Die frühere Regelung galt dann, wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden war. Minderkaufleute waren z.B. Handwerker und Kleingewerbetreibende, wenn diese Bedingung erfüllt war. Der Minderkaufmann konnte keine Firma führen (mit Ausnahme von Vor- und Nachnamen), nicht in das Handelsregister eingetragen werden und keine Prokura erteilen, obwohl er stets zwingend Kaufmann war. Für ihn galten jedoch nur einige bestimmte Vorschriften des HGB, gerade mit Ausnahme jedoch derjenigen Vorschiften, die auf der besonderen Geschäftsgewandtheit des Kaufmanns beruhten. Möglich war ein Herabsinken vom Vollkaufmann zum Minderkaufmann. Dann musste z.B. die frühere OHG - die nunmehr Gesellschaft bürgerlichen Rechts war - ihren Eintrag im Handelsregister löschen lassen.

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